§ 57 § 57 Ausübung des Wahlrechtes von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
In Kraft seit 30. Oktober 2020
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Oö. KWO
Gliederung
V. HAUPTSTÜCK Durchführung der Wahl
4. ABSCHNITT Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts § 54a Ausübung des Wahlrechts durch Briefwahl
§ 57 § 57 Ausübung des Wahlrechtes von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
(1) Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen untergebrachten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, können für den örtlichen Unterbringungsbereich eine oder mehrere besondere Wahlbehörden eingerichtet werden.
(2) § 48 Abs. 2 bis 10 sowie § 52 Abs. 1 und § 56 Abs. 2 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2020)
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