LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. KommunalwahlordnungV. HAUPTSTÜCK Durchführung der Wahl3. ABSCHNITT Wahlhandlung § 49 Leitung der Wahl; Ordnungsgewalt des Wahlleiters; Anwesenheit im Wahllokal§ 52

§ 52§ 52 Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler

In Kraft seit 30. Oktober 2020
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