(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft in den einschlägigen Bereichen zu erbringen.
(2) Die Landesregierung hat für die einzelnen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und gesellschaftlicher Entwicklungen erforderlichenfalls fachliche Standards festzulegen, welche in geeigneter Weise für die Fachkräfte sowohl des Kinder- und Jugendhilfeträgers als auch der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 9) verbindlich zu machen sind.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe ist unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl auf die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. Soweit zielführend, ist auch deren gesellschaftliches Umfeld einzubeziehen, wobei wichtige soziale Bindungen zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen sind. Im Sinn der Regelungen gemäß § 42 ist die Zusammenarbeit mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen anzustreben.
Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 10 § 10Fachliche Ausrichtung
…§ 10 Fachliche Ausrichtung (1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft in den einschlägigen Bereichen zu erbringen…
§ 17 § 17Statistik
…Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinn der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 Unterhaltsvorschußgesetz 1985, § 10 BFA-Verfahrensgesetz und § 12 Fremdenpolizeigesetz 2005 erfolgt sind; 10. Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. (2) Zahlen gemäß Abs. …
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