§ 47 § 47Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung — Oö. KJHG 2014
(1) Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe nicht einverstanden oder lösen sie die Vereinbarung einseitig und ist die Fortführung der Erziehungshilfe notwendig, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen (§ 211 ABGB).
(2) Bei Gefahr im Verzug (§ 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB) ist unverzüglich die notwendige Erziehungshilfe zu gewähren und die erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen.
§ 43 Oö. KJHG 2014 · Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 43 § 43Begriff; Arten von Erziehungshilfen
…einer Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung (§ 47).…
§ 47 § 47Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung
…§ 47 Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung (1) Sind die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen mit einer notwendigen Erziehungshilfe nicht einverstanden…
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