(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Ein Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht, soweit sich dieses auf Sachverhalte stützt, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger selbst festgestellt wurden. Dem steht das Recht der Vervollständigung nicht entgegen. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Im Hinblick auf die Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe (§ 1) besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Informationspflicht gemäß Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten der bzw. des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und das im § 14 geregelte Auskunftsrecht ist zeitnah und in angemessener Weise zu informieren.
(5) Mit dem Auskunftsrecht (§ 14) ist kein Recht auf Hinausgabe von Kopien von Datensätzen oder Dokumenten verbunden.
(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 16a § 16aInformationsverpflichtung und Einschränkung der Betroffenenrechte
…§ 16a Informationsverpflichtung und Einschränkung der Betroffenenrechte (1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen…
§ 15 § 15Verarbeitung personenbezogener Daten
…zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt: 1. Zentrales Personenstandsregister, 2. Zentrales Melderegister inkl. Verknüpfungsanfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, 3. Strafregister, 4. Zentrale Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz, 5. Auskünfte aus Sozialversicherungsdaten, 6. Insolvenzdatei, 7. Grundbuch, 8…
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