(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (§ 6) sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands zumutbar ist, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit wird ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erteilen, soweit nicht überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(4) Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger, seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens, soweit nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen (wie insbesondere deren Recht auf Beratung ohne Kenntnis der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen) oder überwiegende berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen die Pflege und Erziehung ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr zukommt. (Anm: LGBl.Nr. 127/2024)
Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 14 § 14Auskunftsrechte
…§ 14 Auskunftsrechte (1) Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (§ 6) sowie privaten Kinder…
§ 16 § 16Dokumentation
…Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 14 sowie im Rahmen der Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 8 und § 25 Abs. 4 gewährt werden. § 15 Abs…
§ 40 § 40Gefährdungsabklärung
…von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, § 48 Schulunterrichtsgesetz, § 14 Abs. 2 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, § 29 Abs. 5 Oö. Chancengleichheitsgesetz oder sonstigen berufsrechtlichen Verpflichtungen oder Ermächtigungen sowie auf Grund glaubhafter Mitteilungen Dritter…
§ 16a § 16aInformationsverpflichtung und Einschränkung der Betroffenenrechte
…der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren. (4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Informationspflicht gemäß Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten der bzw. des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten…
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