(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten (§ 6) sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind, ebenso wie die von diesen Beauftragten, zur Geheimhaltung über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die werdende Eltern, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unmittelbar oder mittelbar betreffen, soweit und solange dies auf Grund eines schutzwürdigen Interesses einer Person erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten oder die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 6) sowie gegenüber Kontrollorganen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung.
(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht
1. gegenüber Staatsanwaltschaften und Gerichten in Strafverfahren, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind; die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 erster Satz und § 112 der Strafprozessordnung 1975 sind sinngemäß anzuwenden;
2. gegenüber Gerichten bei Auskunftsersuchen in Verfahren zu Obsorge- und Kontaktrechten im Außerstreitverfahren, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder und Jugendlichen erforderlich ist;
3. gegenüber Sicherheitsbehörden im Rahmen des § 22 Abs. 2 zweiter Satz des Sicherheitspolizeigesetzes (Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenz), sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist;
4. gegenüber Personen, die Kinder und Jugendliche betreuen oder unterrichten, wie insbesondere Lehrkräften, psychosozialen Unterstützungskräften, pädagogischen Fach- oder Assistenzkräften, Kindergarten- und Krabbelstubenpädagoginnen und -pädagogen, Hortpädagoginnen und
5. sofern die Offenlegung sonst im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
Oö. KJHG 2014 · Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014
§ 13 § 13Geheimhaltungsverpflichtung
…§ 13 Geheimhaltungsverpflichtung (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und seiner Organisationseinheiten (§ 6) sowie von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind, ebenso wie…
§ 15 § 15Verarbeitung personenbezogener Daten
… 1 bis 5 zu den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger, Gerichte und Staatsanwaltschaften bzw. Sicherheitsbehörden (§ 13 Abs. 4 Z 3) sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder werden…
§ 56 § 56Strafbestimmungen
…Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, 1. wer gegen die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 13 verstößt, 2. wer unbefugt oder gegen Entgelt Pflegeplätze vermittelt (§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 5), 3. wer ein…
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