Oö. KBBG
Gliederung
7. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 38 Eigener Wirkungsbereich
§ 39 § 39 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500 Euro zu bestrafen, wer
1. eine gemäß § 2 Abs. 3 geschützte Bezeichnung verwendet, ohne diese Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führen,
2. die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter oder Tagesvater ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,
2a. Tagesmütter oder Tagesväter ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 11a Abs. 4 in sonstigen Räumlichkeiten beschäftigt,
3. eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 20 betreibt,
4. die auf der Grundlage von § 11a sowie § 20 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht einhält,
5. eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen in Betrieb nimmt, ohne dies gemäß § 21 anzuzeigen,
6. den Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einstellt, ohne dies gemäß § 21a anzuzeigen,
7. entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 2 der Behörde die Ausübung der Aufsicht nicht ermöglicht,
8. die Bestimmungen von gemäß § 18 Abs. 3 erlassenen Verordnungen nicht einhält.
(Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 90/2013, 25/2019)
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