Oö. KBBG
Gliederung
4. ABSCHNITT DECKUNG DES BEDARFS § 16 Bedarfsgerechtes Angebot
§ 21 § 21 Inbetriebnahme
(1) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die baulichen Maßnahmen entsprechend der erteilten Bewilligung ausgeführt und die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder die Gruppen entsprechend diesem Landesgesetz eingerichtet und ausgestattet sind sowie der Mindestpersonaleinsatz sichergestellt ist und sich der Rechtsträger ausdrücklich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 verpflichtet. Die beabsichtigte Inbetriebnahme ist der Bildungsdirektion schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 33/2016, 25/2019, 47/2019)
(2) Sofern es sich nicht um geringfügige Abweichungen handelt, hat die Bildungsdirektion die Inbetriebnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
§ 39 Oö. KBBG · Oö. KBBG · Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 39 § 39 Strafbestimmungen
…20 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht einhält, 5. eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen in Betrieb nimmt, ohne dies gemäß § 21 anzuzeigen, 6. den Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einstellt, ohne dies gemäß § 21a anzuzeigen, 7. entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs…
Art. 3 Artikel III Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 59/2010) (1) – (6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 94/2017) (7) Bewilligungen gemäß §§ 20 und 21 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2009, gelten als Bewilligungen gemäß § 20 dieses Landesgesetzes…
Rückverweise