Oö. KBBG
Gliederung
4. ABSCHNITT DECKUNG DES BEDARFS § 16 Bedarfsgerechtes Angebot
§ 20 § 20 Bewilligung
(1) Gebäude, Gebäudeteile oder sonstige Anlagen im Freien und Freiflächen dürfen für Zwecke einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nur verwendet werden, wenn eine Bauplanbewilligung oder eine Verwendungsbewilligung durch die Bildungsdirektion vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
(2) Eine Bauplanbewilligung ist erforderlich, wenn bauliche Maßnahmen für eine Herstellung oder Umgestaltung notwendig sind. Sofern dies nicht der Fall ist, ist eine Verwendungsbewilligung erforderlich. Die Bauplanbewilligung ist, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen, zu erteilen, wenn der Bauplan den Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht und sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Die Verwendungsbewilligung ist, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen, zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Gebäude, Gebäudeteile, sonstigen Anlagen im Freien oder Freiflächen nach diesem Landesgesetz keine Bedenken bestehen.
(3) Im Antrag sind alle Gebäude, Gebäudeteile sowie die sonstigen Anlagen im Freien und Freiflächen genau zu bezeichnen, die für Zwecke der Kinderbildung und -betreuung verwendet werden sollen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(4) Entscheidet die Bildungsdirektion nicht binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Bewilligungsantrags mit Bescheid, gilt die Bewilligung im Rahmen des Antragsbegehrens als erteilt. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar einem Postdienst zur Beförderung übergibt. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
(5) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen das Kindeswohl gefährdet ist oder die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
§ 11a Oö. KBBG · Oö. KBBG · Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 11a § 11a Tagesmütter und Tagesväter
…beantragen und binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, von der Bildungsdirektion zu erteilen ist. § 20 Abs. 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. (5) Die Nutzung von bereits gemäß § 20 bewilligten Räumlichkeiten für Krabbelstuben- und Kindergartengruppen für…
§ 24
…angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wobei der Bescheid den Hinweis zu enthalten hat, dass die Bewilligung nach § 11a Abs. 3 oder 4 bzw. § 20 bei Nichterfüllung dieses Auftrags gemäß Abs. 4 zu widerrufen bzw. dem Rechtsträger die Kinderbildung und -betreuung, dem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern die Beschäftigung von…
§ 39 § 39 Strafbestimmungen
…erforderliche Bewilligung gemäß § 11a Abs. 4 in sonstigen Räumlichkeiten beschäftigt, 3. eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 20 betreibt, 4. die auf der Grundlage von § 11a sowie § 20 vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht einhält, 5. eine Kinderbildungs…
Art. 3 Artikel III Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 59/2010) (1) – (6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 94/2017) (7) Bewilligungen gemäß §§ 20 und 21 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2009, gelten als Bewilligungen gemäß § 20 dieses Landesgesetzes…
Rückverweise