Oö. KBBG
Gliederung
1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Präambel und Ziele
§ 3a § 3a Kindergartenpflicht
(1) Abweichend vom § 3 Abs. 3 sind alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben und bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben, zum Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 verpflichtet (allgemeine Kindergartenpflicht). Die Kindergartenpflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Kindergartenpflicht ausgenommen.
(2) Die Kindergartenpflicht gilt während des gesamten Arbeitsjahres mit Ausnahme der gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 geregelten schulfreien Tage.
(3) Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Werktagen und im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche grundsätzlich an Vormittagen zu erfüllen. Die Eltern haben ihr Kind so rechtzeitig in einem Kindergarten der Hauptwohnsitzgemeinde anzumelden, dass die Erfüllung der allgemeinen Kindergartenpflicht möglich ist. Besucht das Kind einen Kindergarten oder eine bewilligte Einrichtung gemäß § 23 in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde oder ist es dazu angemeldet, haben die Eltern die Hauptwohnsitzgemeinde darüber bis zum 31. März vor Beginn der Kindergartenpflicht in Kenntnis zu setzen.
(4) Ein Unterschreiten der Mindestanwesenheit nach Abs. 3 ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig, insbesondere bei
1. Erkrankung des Kindes oder der Eltern,
2. außergewöhnlichen Ereignissen oder
3.urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens fünf Wochen, an denen Kindergartenpflicht nach Abs. 2 besteht.
Die Eltern haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen.
(Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
§ 3 Oö. KBBG · Oö. KBBG · Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 3 § 3 Grundsätze
…LGBl.Nr. 25/2019) (3) Die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern ist - mit Ausnahme der allgemeinen Kindergartenpflicht gemäß § 3a - freiwillig. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019) (3a) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in einer Krabbelstube und einem Kindergarten ist bis…
§ 3c § 3c Meldepflicht bei Verdacht auf Verletzung der Kindergartenpflicht
…Rechtsträger haben der Bezirksverwaltungsbehörde die Namen, Geburtsdaten, den jeweiligen Hauptwohnsitz und die Besuchszeiten jener kindergartenpflichtigen Kinder, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit nach § 3a Abs. 3 unterschreiten, sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern zu melden (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)…
§ 12b § 12b Suspendierung
…Beeinträchtigung ist zusätzlich zu den Eltern und der Bildungsdirektion auch die Fachberatung für Integration zu informieren und anzuhören. (5) Für kindergartenpflichtige Kinder gemäß § 3a gelten Abs. 1, 2 erster Satz, Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Suspendierung auf jene Form zu beschränken ist…
§ 39 § 39 Strafbestimmungen
…bestrafen, wer als Eltern nicht dafür Sorge trägt, dass ihre kindergartenpflichtigen Kinder, die nicht gemäß § 3b abgemeldet sind, die Kindergartenpflicht im Ausmaß gemäß § 3a Abs. 3 erfüllen, sofern nicht eine gerechtfertigte Verhinderung gemäß § 3a Abs. 4 vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023) (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 90/2013…
Rückverweise