Oö. GemO 1990
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Die Gemeinde
5. Abschnitt Organe der Gemeinde § 17 Allgemeine Bestimmungen
§ 38b § 38b Bürgerinnen- und Bürger-Initiative
(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Ein Antrag auf Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindemitglieder, mindestens aber von 25 Personen, unterstützt werden.
(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, die Herbeiführung einer Volksbefragung mittels eines Gemeinderatsbeschlusses, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.
(3) Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bei der Gemeinde persönlich einen Antrag auf Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative einbringen, der in einer Niederschrift festzuhalten ist. Der Antrag muss die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen und hat eine Begründung zu enthalten. Im Übrigen gelten für das Antrags- und Überprüfungsverfahren zur Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative § 38 Abs. 4 bis 7 erster Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist für die Abgabe von Unterstützungserklärungen acht Wochen beträgt und eine Zurückziehung bis zur Beratung im Gemeinderat möglich ist.
(4) Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat diese Angelegenheit in die Tagesordnung einer bereits einberufenen Sitzung nachträglich aufzunehmen; davon sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu verständigen.
(5) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat das Ergebnis der Beratung im Gemeinderat unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen.
(6) § 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.
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