Oö. GemO 1990
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Die Gemeinde
5. Abschnitt Organe der Gemeinde § 17 Allgemeine Bestimmungen
§ 38 § 38 Volksbefragung
(1) Der Gemeinderat kann beschließen, die Behandlung einer bestimmten in seinen Aufgabenbereich (§ 43) fallenden Angelegenheit vom Vorliegen des Ergebnisses einer Volksbefragung in der Gemeinde abhängig zu machen. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage gemäß Abs. 4 beantragt und dieser Antrag von einer Mindestzahl der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindemitglieder unterstützt wird. Diese Mindestzahl berechnet sich wie folgt:
1. in Gemeinden mit bis zu 1.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 18 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, mindestens aber durch 50 Personen, wobei eine Unterstützung durch 150 Personen jedenfalls ausreicht;
2. in Gemeinden mit mehr als 1.000 und bis zu 10.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 15 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, wobei eine Unterstützung durch 900 Personen jedenfalls ausreicht;
3. in Gemeinden mit mehr als 10.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 9 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, wobei eine Unterstützung durch 1.400 Personen jedenfalls ausreicht.
(Anm: LGBl.Nr. 41/2015, 55/2026)
(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(3) Der Gegenstand der Volksbefragung muss in Form einer Frage vom Gemeinderat oder vom wahlberechtigten Gemeindemitglied bei der Antragstellung gemäß Abs. 4 so formuliert werden, dass diese mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025, 55/2026)
(4) Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bei der Gemeinde persönlich einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage einbringen, der in einer Niederschrift festzuhalten ist. Sofern kein Bescheid nach Abs. 6 erlassen wird, sind spätestens zwei Wochen nach der Einbringung dieses Antrags der Wortlaut der Frage, die erforderliche Mindestzahl von wahlberechtigten Gemeindemitgliedern, die sich diesem Begehren durch Abgabe einer Unterstützungserklärung anschließen müssen, und der dabei einzuhaltende Vorgang von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister an der Amtstafel kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)
(5) Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Kundmachung gemäß Abs. 4 beim Gemeindeamt persönlich eine Unterstützungserklärung abzugeben, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Unterstützungserklärungen sind jeweils spätestens am übernächsten Tag nach Errichtung der Niederschrift von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu überprüfen und im Fall der Zulässigkeit in chronologischer Reihenfolge fortlaufend zu nummerieren und in eine Liste einzutragen, die Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse des wahlberechtigten Gemeindemitglieds sowie das Datum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten hat. In diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen das Gemeindeamt keinen Dienstbetrieb hat. In die Liste ist bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist zur Abgabe von Unterstützungserklärungen, im Fall der Durchführung der Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der Volksbefragung, in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)
(6) Entspricht ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Abs. 4 nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 5, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Antrag binnen zwei Wochen nach Einlangen bzw. im Fall des Abs. 5 binnen zwei Wochen nach Ablauf der vierwöchigen Frist mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Über Beschwerden gegen solche Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate. Sollte der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt für zulässig erklärt werden, hat die Kundmachung gemäß Abs. 4 sofort nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)
(7) Ein Antrag gemäß Abs. 4 kann von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zum Beschluss des Gemeinderats auf Durchführung einer Volksbefragung durch eine schriftliche Erklärung zurückgezogen werden; der Zurückziehung beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Der Gemeinderat hat in der dem Einlangen der Zurückziehung folgenden Sitzung darüber zu beraten und kann beschließen, dass trotzdem eine Volksbefragung durchzuführen ist. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 38/2025, 55/2026)
(8) Nach Errichtung jener Niederschrift, durch welche die zur Durchführung der Volksbefragung erforderliche Mindestzahl gemäß Abs. 4 erreicht wird, hat der Gemeinderat in der darauffolgenden Sitzung, spätestens jedoch nach sechs Wochen, die Durchführung der Volksbefragung zu beschließen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat diese Angelegenheit in die Tagesordnung einer bereits einberufenen Sitzung nachträglich aufzunehmen; davon sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)
(9) Im Beschluss auf Vornahme einer Volksbefragung hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefragung und den Stichtag festzusetzen, wobei der Stichtag nicht vor dem Tag der Kundmachung des Tages der Volksbefragung liegen darf. Als Tag der Volksbefragung darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Abschluss der Stimmlisten vorgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 55/2026)
(10) Der Tag der Volksbefragung und der Stichtag sind zugleich mit der zu beantwortenden Frage von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister gemäß § 94 kundzumachen. Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2023) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a Oö. Kommunalwahlordnung) in Stimmlisten zu erfassen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Stimmlisten abläuft. In die Stimmlisten ist ab dem 14. Tag nach dem Stichtag für die Dauer von zehn Tagen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 55/2026)
(11) Für die Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters hergestellt werden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“ und teils auf „Nein“, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen. Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, §§ 24 und 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025, 55/2026)
(12) Die Volksbefragung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Oö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderats eingerichtet sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Wahlbehörden, die Vorbereitung der Wahlhandlung, die Teilnahme an der Wahl, die Wahlhandlung, besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts und das Verwaltungsverfahren sinngemäß und mit der Maßgabe, dass
- keine Verpflichtung besteht, den Wahlberechtigten eine amtliche Wahlinformation zuzustellen, und
- die Befugnis, Wahlzeugen zu entsenden, den im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien zusteht.
Für das Ermittlungsverfahren sowie hinsichtlich Abgaben und Kosten gelten die §§ 26, 27 und § 28 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)
(13) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat das Ergebnis der Volksbefragung unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen und die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden