Oö. GBG 2021
Gliederung
2. ABSCHNITT Gleichstellungsgebot § 3 Gleichstellung
§ 9 § 9 Vertretung in Kommissionen
Rückverweise
(1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten ist ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter anzustreben.
(2) Solange in einer solchen zur Vorbereitung von Entscheidungen eingerichteten Kommission eine Geschlechtergruppe unterrepräsentiert ist oder es im Sinn des Gleichstellungsgebots nach § 3 Abs. 1 geboten ist, kann die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte eine Person aus dem Kreis der Gleichbehandlungskommission nominieren, die im Rahmen der, der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten eingeräumten Befugnisse mit beratender Stimme teilnehmen kann. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(3) Jede Interessenvertretung hat bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(4) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist von den Sitzungen der Disziplinarkommission bei Verfahren wegen behaupteter Diskriminierung aus einem der Gründe des § 3 Abs. 1 nach den §§ 3 bis 7 zu verständigen. Sie bzw. er hat das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und gehört zu werden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
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