§ 8 § 8 Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
In Kraft seit 19. Juni 2026
Up-to-date
Oö. GBG 2021
Gliederung
2. ABSCHNITT Gleichstellungsgebot § 3 Gleichstellung
§ 8 § 8 Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus einem der im § 3 Abs. 1 genannten Gründe nach den §§ 3 bis 7 durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
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