Oö. FGPG
Gliederung
III. ABSCHNITT Maßnahmen nach einem Brand § 6 Brandwache
§ 9 § 9 Brandursachenstatistik
(1) Die Landesregierung hat zur zielgerichteten Brandverhütungstätigkeit die Brände nach ihrer Ursache laufend statistisch zu erfassen (Brandursachenstatistik); § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, ist verpflichtet, diesen Brand binnen drei Tagen der Gemeinde zu melden. Diese ist verpflichtet, den Brand innerhalb von drei Monaten der Landesregierung bzw. einem von dieser beauftragten Dritten weiterzumelden.
(3) Die Anzeige- und Meldepflicht nach Abs. 2 entfällt, wenn eine öffentliche Feuerwehr zur Brandbekämpfung eingeschritten ist.
§ 9 Oö. FGPG · Oö. FGPG · Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
§ 9 § 9Brandursachenstatistik
(1) Die Landesregierung hat zur zielgerichteten Brandverhütungstätigkeit die Brände nach ihrer Ursache laufend statistisch zu erfassen (Brandursachenstatistik); § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß. (2) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, ist verpflichtet, diesen Brand binnen d…
§ 22 § 22Strafbestimmung
…wer a) als Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu melden (§ 9 Abs. 2); b) als Eigentümer den Anschlag der Verständigung zur Feuerpolizeilichen Überprüfung in seinem Gebäude nicht duldet (§ 12 Abs. 3); c…
§ 14 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 14 § 14 Einsatzleitung und Einsatzmeldung
…Melde- und Berichtspflicht wird in der Dienstordnung bzw. darauf gegründeten Dienstanweisungen geregelt. Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat für die Führung der Brandursachenstatistik gemäß § 9 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz die Einsatzmeldung an die Landesregierung oder die bzw. den von ihr mit der Führung beauftragte Dritte bzw. beauftragten Dritten in geeigneter…
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