(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach
1. § 22a und § 22b sowie
2. § 34, sofern von dem Vorhaben richtliniengeschützte Arten betroffen sind,
zu beteiligen.
(2) Zu den Verfahren gemäß Abs 1 sind von der Behörde die Antragsunterlagen auf einer nur für anerkannte Umweltorganisationen (Abs 1) zugänglichen elektronischen Plattform (§ 55b) bereitzustellen. Je nach Verfahrensstand können auch weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zur Kenntnis gebracht werden. Kommt erst im Laufe des Verfahrens hervor, dass Umweltorganisationen zu beteiligen sind, sind ab diesem Zeitpunkt die Antragsunterlagen oder allfällige weitere Unterlagen auf der elektronischen Plattform zugänglich zu machen. Ist diese Bereitstellung mangels Vorliegens elektronischer Unterlagen nicht möglich, sind auf der elektronischen Plattform (§ 55b) die grundlegenden Informationen zum Verfahren mit dem Hinweis darauf bekannt zu geben, dass die vollständigen Unterlagen bei der Behörde im Rahmen der Akteneinsicht aufliegen.
(3) Die Beteiligtenstellung nach Abs 1 umfasst das Recht auf Akteneinsicht und das Recht eine begründete Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis abzugeben. Die Abgabe der begründeten Stellungnahme bei der Behörde hat spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses auf der elektronischen Plattform (§ 55b) zu erfolgen.
(4) Anerkannten Umweltorganisationen nach Abs 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide
1. gemäß Abs 1 Z 1 und 2,
2. in jenen Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung richtliniengeschützte Arten betroffen sind,
3. im Feststellungsverfahren nach § 49 Abs 5, soweit richtliniengeschützte Arten betroffen sind, und
4. in Bewilligungsverfahren nach § 33 Abs 1, soweit diese in Vollziehung der IAS-Verordnung durchgeführt werden,
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu beschränken.
(5) Werden in einer Beschwerde gemäß Abs 4 Z 1 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich ist.
(6) Bescheide gemäß Abs 4 sind für sechs Wochen auf der elektronischen Plattform (§ 55b) zugänglich zu machen. In diesem Zeitraum ist den anerkannten Umweltorganisationen, danach nur mehr für den Fall, dass Beschwerde erhoben worden ist, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der Plattform gilt der Bescheid für die anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 55a Mitwirkung von Umweltorganisationen
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach 1. § 22a und § 22b sowie 2. § 34, sofern von dem Vorhaben richtliniengeschützte Arten betroffen sind, zu beteiligen. (2) Zu den Verfahren gemäß …
§ 55b Elektronische Plattform
…Landesregierung hat eine elektronische Plattform einzurichten, die der Bereitstellung von Anträgen und weiteren verfahrensrelevanten Unterlagen in jenen Verfahren dient, in denen anerkannte Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) teilnehmen. (2) Diese elektronische Plattform steht nur Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) offen. Diesen Umweltorganisationen hat…