(1) Soweit im Abs 1a nicht anderes bestimmt wird, sind Bewilligungen nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu erteilen und Vorhaben zur Kenntnis zu nehmen, wenn entweder
1. die im jeweiligen Bewilligungs- bzw Anzeigetatbestand genannten Voraussetzungen oder
2. die Voraussetzungen für die Anwendung des § 50a
gegeben sind.
An Stelle der Untersagung eines Vorhabens kann die Behörde die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung auch unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51) erteilen.
(1a) Bewilligungen nach § 34 sind nur bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zu erteilen, § 50a findet keine Anwendung.
(1b) Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen nach den §§ 8 Abs 2, 10 Abs 1 zweiter Satz, 11 Abs 4, 14 Abs 1, 15 Abs 2, 18 Abs 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs 5 und 25 Abs 1 sowie aufrechte rechtskräftige Kenntnisnahmen nach § 26 und rechtskräftige Feststellungsbescheide nach den §§ 49 und 51 Abs 2a haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
(2) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme können auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.
(3) Wenn mit dem bewilligten oder dem gemäß § 46 zu beseitigendem Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in die Natur verbunden sind, kann die Naturschutzbehörde in Bewilligungsbescheiden oder Bescheiden nach § 46 auch anordnen, dass der Ansuchensteller oder der zur Wiederherstellung Verpflichtete fachlich geeignete Personen mit der Wahrnehmung der ökologischen Bauaufsicht zu beauftragen hat. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Die mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Naturschutzbehörde eingehalten werden;
2. die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens;
3. die Mitteilung an die Naturschutzbehörde, wenn einer Beanstandung (Z 2) nicht fristgerecht entsprochen wird;
4. die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen.
(4) Amtshandlungen betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme von Vorhaben, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden, unterliegen keinen landesrechtlich geregelten Verwaltungsabgaben. Kommissionsgebühren sind im Zug solcher Verfahren nur in den Fällen des § 76 Abs 2 AVG einzuheben.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 50 Bewilligungen und Kenntnisnahmen
(1) Soweit im Abs 1a nicht anderes bestimmt wird, sind Bewilligungen nach diesem Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu erteilen und Vorhaben zur Kenntnis zu nehmen, wenn entweder 1. die im jeweiligen Bewilligungs- bzw Anzeigetatbestand genannten Voraussetzungen oder 2. die …
§ 26 Anzeigepflichtige Maßnahmen
…darf unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften dafür geltenden Erfordernisse erst begonnen werden, wenn die Naturschutzbehörde die Maßnahmen zur Kenntnis genommen hat. Sind Vorschreibungen gemäß § 50 Abs 2 notwendig, kann die Maßnahme nur mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden. In diesem Fall ist vor der Ausführung der Maßnahme die Rechtskraft dieses…
§ 4 Ausnahmen von derBewilligungs- und Anzeigepflicht
…Grundlage erlassenen Verordnungen. (2) Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von den Naturschutzbehörden (§ 47) vorgeschriebenen Auflagen, Ersatzleistungen oder Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 50, 50a oder 51 zu verwirklichen, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.…