(1) Folgende Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen:
a) in der freien Landschaft und außerhalb des Waldes die dauernde Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen; nicht als dauernde Beseitigung gelten das notwendige Schwenden, das Freischneiden von Leitungstrassen und das Aufstocksetzen von Hecken und Feldgehölzen;
b) (Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 11/2017).
c) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und nicht nur geringfügige Änderung von geschäftlichen Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Ankündigungsanlagen;
d) alle nicht unter § 25 Abs 1 fallenden Gelände verändernden Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion, wenn die beanspruchte Fläche 250 m 2 übersteigt;
e) die Errichtung oder erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen, soweit sie nicht von der Regelung des § 10 Abs 1 des Salzburger Ortbildschutzgesetzes 1999 erfasst wird oder auf zur Autobahn gehörigen Grundflächen;
f) der Betrieb von Laser-Einrichtungen für Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken;
g) die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage oder wesentliche Änderung von Straßen und Wegen, die zur Errichtung oder zum Betrieb von folgenden Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich sind:
aa) Anlagen in für die erneuerbare Energiequelle ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (Art 2 Abs 2 Z 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413); oder
bb) Anlagen außerhalb von ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten (sublit aa) ab folgender Mindestleistung:
– Photovoltaikanlagen mit einer elektrischen Leistung von mindestens 1 MW;
– Windenergieanlagen mit einer elektrischen Leistung von mindestens 5 MW;
– Wasserkraftanlagen mt einer elektrischen Leistung von mindestens 5 MW;
h) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Netzanbindung oder von Speicheranlagen, die zum Betrieb der in der lit g genannten Energieerzeugungsanlagen erforderlich sind.
(2) Mit der Ausführung der Maßnahmen darf unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften dafür geltenden Erfordernisse erst begonnen werden, wenn die Naturschutzbehörde die Maßnahmen zur Kenntnis genommen hat. Sind Vorschreibungen gemäß § 50 Abs 2 notwendig, kann die Maßnahme nur mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden. In diesem Fall ist vor der Ausführung der Maßnahme die Rechtskraft dieses Bescheides abzuwarten.
(3) Die Naturschutzbehörde hat die Naturschutzanzeige unverzüglich auf die Möglichkeit hin, sie zur Kenntnis nehmen zu können, zu überprüfen. Die Naturschutzanzeige ist nach Anhörung des Naturschutzbeauftragten zur Kenntnis zu nehmen, wenn keine Gründe zur Untersagung gemäß Abs 4 vorliegen. Die Maßnahme gilt als zur Kenntnis genommen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Einbringung der Anzeige untersagt worden ist (Verschweigung). Die Naturschutzbehörde kann die Frist vor ihrem Ablaufen durch Bescheid einmal um weitere drei Monate, in den Fällen des Abs 1 lit d einmal um weitere sechs Monate verlängern, wenn dies die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen. Wird ein Bescheid, mit dem eine Maßnahme zur Kenntnis genommen oder untersagt oder die Frist verlängert worden ist, aufgehoben, beginnt die Frist mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neu zu laufen.
(4) Die angezeigte Maßnahme ist mit Bescheid zu untersagen, wenn die Maßnahme das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.
(5) Für Maßnahmen, die der Behörde ordnungsgemäß angezeigt und von dieser zur Kenntnis genommen worden sind, gelten die Bestimmungen für bewilligte Maßnahmen.
(6) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 lit c sind Vorhaben, bei denen es sich handelt um
a) Ankündigungen auf bewilligten oder zur Kenntnis genommenen Ankündigungsanlagen;
b) ortsübliche Ankündigungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen (zB Festlichkeiten, Vorträge, Bälle, Sportveranstaltungen, Kirtage udgl), die entweder
– direkt am Veranstaltungsort vorgenommen werden,
– im Ortsgebiet entlang von Straßen aufgestellt werden oder
– an Objekten im Ortsgebiet angebracht werden,
wenn sie mit keiner Beleuchtung ausgestattet sind und spätestens innerhalb von drei der Veranstaltung folgenden Werktagen entfernt werden;
c) die am Standort der Betriebsstätte nach den gewerberechtlichen Bestimmungen notwendige Bezeichnung derselben, wenn sie in der gebräuchlichen Art ausgebildet ist, das erforderliche Maß nicht überschreitet und nicht über der Dachtraufe angebracht ist, sofern nicht auf Grund einer Verordnung nach lit f andere Bestimmungen gelten;
d) Ankündigungen (Wahlwerbungen) innerhalb des Ortsgebietes für Wahlen des Bundespräsidenten, Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu Wahlzeiten, Ankündigungen (Werbungen) im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Bürgerabstimmungen, Bürgerbefragungen) während der Dauer der Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Verfahren, wobei die Ankündigungen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei dem Abschluss des betreffenden Verfahrens folgenden Werktagen zu entfernen sind;
e) Ankündigungen und Ankündigungsanlagen in geschlossenen Ortschaften, ausgenommen Anlagen gemäß Abs 1 lit f;
f) Ankündigungen, die den Anforderungen einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung über die Größe, zulässige Gestaltung und Anbringungsart derartiger Anlagen entsprechen.
(7) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs 1 sind:
a) alle Vorhaben im Sinn des § 25 Abs 2 lit a und h;
b) die Errichtung oder erhebliche Änderung von frei stehenden Antennentragmastenanlagen (Abs 1 lit e) im Bauland;
c) das dauernde Entfernen von Hecken und Feldgehölzen unter folgenden Voraussetzungen:
aa) es handelt sich um eine Mehrnutzenhecke im Sinn von § 1a Abs 5 des Forstgesetzes 1975,
bb) diese wurde vor der Anlage vom Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten der Landesregierung als Naturschutzbehörde unter genauer Ortsangabe als Agroforstfläche gemeldet und
cc) für die Anlage oder Pflege der Hecke bestehen keine privatrechtlichen Vereinbarungen gemäß § 2 Abs 5 (Vertragsnaturschutz) mit dem Land.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 26 Anzeigepflichtige Maßnahmen
(1) Folgende Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen: a) in der freien Landschaft und außerhalb des Waldes die dauernde Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen; nicht als dauernde Beseitigung gelten das notwendige Schwenden, das Freischneiden von Leitungstrassen und das Aufstocksetzen von …
§ 3 Geltungsbereich
…gesetzlicher Hilfeleistungsverpflichtungen dienen. Diese Maßnahmen sind vor der Durchführung der Landesregierung anzuzeigen. Die Naturschutzanzeige ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs 3 bis 5 zur Kenntnis zu nehmen, wobei als Gründe für die Untersagung (§ 26 Abs 4) jene Gründe gelten, die zu einem Versagen…
§ 68 § 68
…5 und 62b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 26 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 48a Abs 4 und Abs…
§ 25 § 25
…verbunden sind; – von Straßen und Wegen einschließlich ihrer Nebenanlagen sowie von Anlagen zur Netzanbindung und von Speicheranlagen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung gemäß § 26 Abs 1 lit g oder h anzeigepflichtig ist; g) in Bezug auf Abs 1 lit d Z 1 der Aus- und Umbau sowie die Straßenerhaltung…