(1) Maßnahmen, die von der Landesregierung als Naturschutzbehörde selbst oder über deren Auftrag in Erfüllung von Naturschutzaufgaben durchgeführt werden, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
(2) Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von den Naturschutzbehörden (§ 47) vorgeschriebenen Auflagen, Ersatzleistungen oder Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 50, 50a oder 51 zu verwirklichen, unterliegen keiner Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 64 § 64
…§ 6 Abs 1 und 2 dieses Gesetzes. (2) Bewilligungen, Genehmigungen, Ausnahmegewährungen udgl auf Grund des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957 (§§ 4 Abs 1 lit a, 12, 19 Abs 1, 22, 23 Abs 4, 28 und 29 Abs 1) gelten als Bewilligungen…
§ 25 § 25
…Bau- oder Reparaturmaßnahmen sowie technische Verbesserungen an solchen Inertabfalldeponien, Deponien für nicht gefährliche Abfälle und Deponien für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie) gemäß § 4 Z 2 bis 4 DVO 2008, die sich in Betrieb oder in der Nachsorgephase befinden, sowie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen an Altablagerungen und Altstandorten (§…
§ 60 Salzburger Naturschutzfonds
…einschließlich der wissenschaftlichen Forschung gemäß Art 10 der Vogelschutzrichtlinie und Art 18 der FFH-Richtlinie und der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 4 Abs 1 wird als Sondervermögen des Landes der Salzburger Naturschutzfonds eingerichtet. (2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht: 1. aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe…
§ 31 Besonderer Schutz frei lebender Tiere
…richtliniengeschützte Tiere der in einem anderen Land der Europäischen Union vorkommenden Arten. Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Wild (§ 4 des Jagdgesetzes 1993) und Wassertiere (§ 2 Z 14 des Fischereigesetzes 2002) können nicht Gegenstand einer solchen Verordnung sein. (2) Der Schutz von…