(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
a) Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 2 Z 2 und 3 des Wehrgesetzes 2001;
b) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen, bei Europaschutzgebieten jedoch nur Maßnahmen zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen;
c) Maßnahmen bei einem Einsatz von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;
d) Auswirkungen von Maßnahmen auf das Verkehrsaufkommen auf bestehenden Straßen, die dem öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmet sind.
(2) Sind für bestimmte Vorhaben, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen Raum- oder Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgesehen, ist das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten und bei der naturschutzbehördlichen Entscheidung mit zu berücksichtigen.
(2a) Bei folgenden Maßnahmen tritt an die Stelle einer in diesem Gesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung vorgesehenen Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht:
1. Maßnahmen des Bundesheeres, die der allgemeinen Einsatzvorbereitung dienen (§ 2 Abs 2 Z 1 des Wehrgesetzes 2001);
2. Maßnahmen anerkannter Rettungsorganisationen (§ 3 Abs 4 und Abs 4a des Salzburger Rettungsgesetzes), der Feuerwehr, der Organe der öffentlichen Sicherheit und des Katastrophenhilfsdienstes, die der Vorbereitung von Einsätzen im Rahmen gesetzlicher Hilfeleistungsverpflichtungen dienen.
Diese Maßnahmen sind vor der Durchführung der Landesregierung anzuzeigen. Die Naturschutzanzeige ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs 3 bis 5 zur Kenntnis zu nehmen, wobei als Gründe für die Untersagung (§ 26 Abs 4) jene Gründe gelten, die zu einem Versagen der Bewilligung führen würden. Ordnungsgemäß angezeigte und zur Kenntnis genommene Maßnahmen gelten als bewilligte Maßnahmen.
(3) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfassen auch den jeweiligen Luftraum und die unter der Erde befindlichen Bereiche.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 47 Naturschutzbehörde
…11 Abs 5 ist in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz die Allgemeine Berufungskommission zuständig. Auf solche Verfahren findet das AVG Anwendung; 3. die Gemeindevertretungen: sie sind Naturschutzbehörden für Verfahren gemäß § 10; 4. die Landesregierung: sie ist Naturschutzbehörde für folgende Verfahren: a) für Verfahren gemäß §…