(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:
a) die Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten), die Anlage und wesentliche Änderung der hiefür erforderlichen Gewinnungsstellen und von Bergbauhalden sowie die Errichtung bzw Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung dieser Produkte einschließlich von Mischgut und Bitumen, wenn es sich nicht bloß um die Gewinnung für Zwecke des eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe handelt und dabei die Größe der durch die Materialentnahme beanspruchten Fläche insgesamt 1.000 m2 nicht übersteigt;
b) die Errichtung und wesentliche Änderung von Campingplätzen und von Golfplätzen einschließlich ihrer Nebenanlagen;
c) die Errichtung und wesentliche Änderung von Sportplätzen sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen und Parkplätzen jeweils in der freien Landschaft, wenn die für diese Anlagen einschließlich der Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m2 übersteigt;
d) Gelände verändernde Maßnahmen, und zwar
1. unabhängig vom Flächenausmaß die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlage und
2. ab einem Flächenausmaß von 5.000 m2 alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen;
e) die Errichtung und wesentliche Änderung von Flugplätzen sowie von Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9 des Luftfahrtgesetzes) mit motorisierten Luftfahrzeugen, jeweils einschließlich ihrer Nebenanlagen, von Haupt- und Nebenbahnen, Materialbahnen, Materialseilbahnen und Aufstiegshilfen einschließlich ihrer Nebenanlagen und der hiefür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, von ortsfesten Seilförderanlagen mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Seilbringungsanlagen und solcher zur Versorgung von Schutzhütten sowie die Neuerrichtung von Anschlussbahnen;
f) die Errichtung von oberirdischen Hochspannungsleitungen über 36 kV Nennspannung;
g) die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen für die Benützung zu motorsportlichen Zwecken;
h) die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen sowie die wesentliche Änderung des Betriebes von solchen Anlagen;
i) das Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Treib- und Sprengmitteln, von Geräten mit Maschinenantrieb oder unter Zuhilfenahme von Luft- oder Wasserdruck oder von chemischen Mitteln.
(1a) Keiner Bewilligung nach Abs 1 bedarf die einmalige Vergrößerung folgender Anlagen bzw im Fall der lit e der betroffenen Fläche um das jeweils festgesetzte Höchstausmaß:
| Anlage | Höchstausmaß der Vergrößerung: | |
| a) | Campingplätze und Golfplätze (Abs 1 lit b) | 2.000 m 2 |
| b) | Anlagen gemäß Abs 1 lit c | 250 m 2 |
| c) | Flugplätze und Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und -abflüge (Abs 1 lit e) | 2.000 m 2 |
| d) | Anlagen für die Benützung zu motorsportlichen Zwecken (Abs 1 lit g) | 1.000 m 2 |
| e) | vom Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung (Abs 1 lit h) betroffene Fläche | 2.000 m 2 |
Die Vergrößerung gilt auch dann als einmalig erfolgt, wenn sie in mehreren Abschnitten vorgenommen wird, jedoch insgesamt das in den lit a bis e festgelegte Höchstausmaß nicht überschreitet. Die jeweilige Vergrößerung ist vor Inangriffnahme unter Angabe des Umfangs der Naturschutzbehörde formlos zu melden, und von den Behörden ohne weiteres Verfahren zu den Akten zu nehmen.
(1b) Die im Abs 1 lit c festgelegten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht gelten auch dann als erfüllt, wenn das erforderliche Flächenausmaß durch mehrere in räumlichem oder sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen überschritten wird.
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
a) Vorhaben, für die nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen eine dieselbe Fläche betreffende Bewilligung erforderlich ist; in dem danach durchzuführenden Verfahren sind jedoch die allenfalls weiter gehenden Anforderungen nach Abs 3 wahrzunehmen;
b) Vorhaben auf zur Gänze im Bauland liegenden Flächen;
c) in Bezug auf Abs 1 lit c und in Bezug auf die gemäß Abs 1 lit d Z 2 bewilligungspflichtigen geländeverändernden Maßnahmen solche Vorhaben, die ausschließlich als Baustelleneinrichtung dienen, sowie Lagerplätze für Baustellen jeweils bis ein Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens, ferner die nur für eine bestimmte Maßnahme erfolgende, kurzzeitig vorübergehende oder für Zwecke der Land-, Forst- und sonstigen Holzwirtschaft oder für militärische Zwecke dienende Verwendung als Lagerplatz sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von betrieblichen Lagerplätzen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsstätte;
d) Bau- oder Reparaturmaßnahmen sowie technische Verbesserungen an solchen Inertabfalldeponien, Deponien für nicht gefährliche Abfälle und Deponien für gefährliche Abfälle (nur als Untertagedeponie) gemäß § 4 Z 2 bis 4 DVO 2008, die sich in Betrieb oder in der Nachsorgephase befinden, sowie Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen an Altablagerungen und Altstandorten (§ 2 Abs 1 des Altlastensanierungsgesetzes);
e) die Errichtung von Verkehrsflächen, wenn sie von als Bauland gewidmeten Flächen umschlossen sind;
f) in Bezug auf Abs 1 lit d Z 1 oder 2 die Anlage oder wesentliche Änderung
– von nicht mit Lastkraftwagen befahrbaren unbefestigten Rückewegen zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind;
– von Straßen und Wegen einschließlich ihrer Nebenanlagen sowie von Anlagen zur Netzanbindung und von Speicheranlagen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung gemäß § 26 Abs 1 lit g oder h anzeigepflichtig ist;
g) in Bezug auf Abs 1 lit d Z 1 der Aus- und Umbau sowie die Straßenerhaltung von bestehenden Straßen und Wegen des ländlichen Straßennetzes (§ 6 FELS-Gesetz), sofern
aa) die Durchführung der Maßnahmen zumindest teilweise aus Mitteln der öffentlichen Hand unterstützt wird und
bb) mit diesen Maßnahmen keine wesentliche zusätzliche Grundinanspruchnahme verbunden ist;
h) in Bezug auf Abs 1 lit d Z 2 solche Vorhaben, die ausschließlich für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in für die erneuerbare Energiequelle ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie (Art 2 Abs 2 Z 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413) durchgeführt werden.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 25 § 25
(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde: a) die Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten), die Anlage und wesentliche Änderung der hiefür erforderlichen…
§ 63 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1978, hinsichtlich der §§ 25 und 27 aber mit 1. Jänner 1978 in Kraft. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt der 1. Juli 1978. (2…
§ 26 Anzeigepflichtige Maßnahmen
…2017). c) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und nicht nur geringfügige Änderung von geschäftlichen Ankündigungen zu Reklamezwecken oder von Ankündigungsanlagen; d) alle nicht unter § 25 Abs 1 fallenden Gelände verändernden Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion, wenn die beanspruchte Fläche 250 m 2 übersteigt; e) die Errichtung oder erhebliche…