(1) Vor der Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs 1 ist die beabsichtigte Erklärung des Landschaftsteiles oder Grünbestandes zum geschützten Landschaftsteil von der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen (§ 47 Abs 2) sowie in der betreffenden Gemeinde auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise zu verlautbaren. Gleichzeitig ist in der betreffenden Gemeinde ein Übersichtsplan durch sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht zu veröffentlichen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Veröffentlichung im Internet zu erfolgen, wobei sicherzustellen ist, dass Beginn und Ende der Veröffentlichung im Internet dauerhaft nachvollziehbar sind. Ebenso wie die Gemeinde sind von der beabsichtigten Erklärung auch die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Landarbeiterkammer für Salzburg, die Salzburger Jägerschaft und der Landesfischereiverband Salzburg unter Anschluss eines Übersichtsplanes zu verständigen.
(2) Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass die vom geplanten geschützten Landschaftsteil betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, innerhalb der im Abs 1 genannten Frist bei der Gemeinde schriftliche Äußerungen zum Vorhaben vorbringen können.
(3) Nach Ablauf der Verlautbarungsfrist sind die gesammelten Äußerungen zugleich mit der Bekanntgabe der Daten der Verlautbarung und einer allfälligen Stellungnahme der Gemeinde vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die im Abs 1 genannten Kammern können ihre Stellungnahme zum Vorhaben unmittelbar der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt geben.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 13 Verfahren
(1) Vor der Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs 1 ist die beabsichtigte Erklärung des Landschaftsteiles oder Grünbestandes zum geschützten Landschaftsteil von der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen (§ 47 Abs 2) sowie in der betreffenden Gemeinde auf die für deren allgemein verbindliche Ano…
§ 12 § 12
…Die für den Bestand des geschützten Landschaftsteiles notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 6) hinzuweisen. (2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate…
§ 14 Vorläufiger Schutz
…1) Vom Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 13 Abs 1 gelten die im § 15 genannten Rechtsfolgen. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Liegenschaften, insbesondere der…
§ 68 § 68
…1) § 13 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Die §§…