(1) Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände können durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie sind für das Landschaftsbild besonders prägend.
2. Sie enthalten besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren.
3. Sie haben besondere wissenschaftliche, kulturelle oder kleinklimatische Bedeutung.
4. Sie haben besondere Bedeutung für die Vernetzung einzelner Lebensräume untereinander.
5. Sie sind für die Erholung bedeutsam.
6. Sie sind für das Erscheinungsbild oder den Erhaltungszustand eines Naturdenkmals mitbestimmend.
Die für den Bestand des geschützten Landschaftsteiles notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 13 Abs 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 bis 6) hinzuweisen.
(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere Wasserläufe und Gewässerufer, Teiche, kleinflächige Moore, Naturwaldreservate, Fundorte von Mineralien und Fossilien, Baumgruppen, Parkanlagen, Alleen sowie Schutzpflanzungen erklärt werden, wenn sie in hohem Maß die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 12 § 12
(1) Kleinräumige Landschaftsteile oder Grünbestände können durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde zu geschützten Landschaftsteilen erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie sind für das Landschaftsbild besonders prägend. 2. Sie enthalten besonde…
§ 14 Vorläufiger Schutz
…Liegenschaften, insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der weidgerechten Jagd und Fischerei im bisherigen Umfang dienen und den Wert des Landschaftsteiles gemäß § 12 Abs 1 nicht erheblich beeinträchtigen. (2) Diese Beschränkung tritt mit der Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs 1, längstens aber nach…
§ 13 Verfahren
…1) Vor der Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs 1 ist die beabsichtigte Erklärung des Landschaftsteiles oder Grünbestandes zum geschützten Landschaftsteil von der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen (§ 47 Abs 2) sowie…
§ 2 Allgemeine Verpflichtung
…landschaftsökologischer Verhältnisse (zB Biotopverbund, Extensivierung, Umstellung auf naturnahe landwirtschaftliche Wirtschaftsweisen) unter besonderer Berücksichtigung des Art 10 der FFH-Richtlinie (§ 5 Z 12); d) die Abgeltung besonderer Härtefälle für Grundeigentümer, die von den Schutzvorschriften des § 24 betroffen sind. (6) Förderungsmaßnahmen des Landes kommen vorrangig für Schutzgebiete…