(1) Vom Zeitpunkt der Kundmachung gemäß § 13 Abs 1 gelten die im § 15 genannten Rechtsfolgen. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Liegenschaften, insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und der weidgerechten Jagd und Fischerei im bisherigen Umfang dienen und den Wert des Landschaftsteiles gemäß § 12 Abs 1 nicht erheblich beeinträchtigen.
(2) Diese Beschränkung tritt mit der Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs 1, längstens aber nach sechs Monaten außer Kraft. Diese Frist kann aus wichtigen Gründen um weitere sechs Monate verlängert werden. Eine solche Verlängerung ist auf die gleiche Weise wie die beabsichtigte Erklärung kundzumachen.
(3) Die Kundmachung ist zu widerrufen, wenn die Absicht der Erklärung zum geschützten Landschaftsteil weggefallen ist oder die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen.
Rückverweise
NSchG · Salzburger Naturschutzgesetz 1999
§ 17 Verfahren und vorläufiger Schutz
…1 ist unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (Verordnungstext, Lagepläne) im Internet kundzumachen. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung gelten für das Gebiet sinngemäß die im § 14 geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen.…
§ 5 Begriffsbestimmungen
…Im Sinn dieses Gesetzes gelten als: 1. Almbereich: alle im amtlichen Almbuch (§ 14 Abs 2 des Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetzes) als Almen ausgewiesenen Flächen sowie jene Grünlandflächen, die oberhalb des Dauersiedlungsraumes überwiegend im Sommer durch Tierhaltung genutzt und getrennt…
§ 22a § 22a
…Schutzgebietes anzugeben. Für das Verfahren zur Erlassung oder Änderung einer Europaschutzgebietsverordnung gilt § 17 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an Stelle der im § 14 geregelten vorläufigen Schutzbestimmungen § 22b Anwendung findet. (3) In der Europaschutzgebietsverordnung können Maßnahmen verboten oder geboten und bestimmte Eingriffe allgemein oder durch eine Ausnahmebewilligung…