(1) Das Arbeitsmarktservice hat auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln:
1. Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen,
2. Beginn des Bezuges von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice und voraussichtlicher Gewährungszeitraum,
3. Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe,
4. Beginn und Ende der Arbeitsuche (Vormerkzeit),
5. Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche,
6. Beginn und Ende sowie Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG),
7. Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln:
1. Fremdenbehörden über Daten aus dem fremdenpolizeilichen oder niederlassungsrechtlichen Verfahren,
2. Landesbehörden über Leistungen der Grundversorgung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Wohnbeihilfe oder sonstige Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs,
3. Bürgermeister als Meldebehörden über Meldedaten,
4. Sozialversicherungsträger und der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder nach dem BPGG, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen,
5. Sozialministeriumservice über Art und Höhe von Geld- oder Sachleistungen,
6. Gerichte über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten, in Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen, ausgenommen Auskünfte aus Pflegschaftsakten,
7. Finanzbehörden über Ansprüche und Leistungen und alle Tatsachen, die für die Berechnung der Leistung, von Kostenersatzansprüchen, von Rückersatzansprüchen sowie zur (verwaltungs-) strafrechtlichen Verfolgung notwendig sind,
8. die Landespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) über Eintragungen von rechtskräftigen Verurteilungen im Strafregister,
9. Krankenanstaltenträger über Ansprüche und Leistungen,
10. Versicherungen über Ansprüche und Leistungen,
11. die mit der Studienbeihilfe befassten Behörden über Art, Höhe und Dauer des Bezuges einer Studienbeihilfe oder eines Stipendiums.
(3) Der Bürgermeister hat die Behörde über jede Aufnahme, Ablehnung oder Beendigung einer gemeinnützigen Hilfstätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 zu informieren.
(4) Dienstgeber und Bestandgeber einer Hilfe suchenden Person sowie Dienstgeber einer ersatzpflichtigen Person haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe auf schriftliches Ersuchen der Behörde innerhalb einer angemessenen, mindestens einwöchigen Frist über alle Tatsachen, die das Dienst- oder Bestandverhältnis betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat im Ersuchen jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
(5) Personen, deren Einkommen für eine Sozialhilfeleistung oder für einen Kostenersatz maßgeblich ist, haben zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung oder zum Zweck der Prüfung eines Kostenersatzes auf schriftliches Ersuchen der Behörde die erforderlichen Erklärungen und Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, abzugeben bzw. vorzulegen, sofern nicht § 23 zur Anwendung gelangt.
(6) Die Behörde ist zur Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz und zur Überprüfung der Angaben der Antragsteller berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
(7) Der Österreichische Integrationsfonds hat auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt bzw. einer Pflichtverletzung nach § 16c Abs. 1 IntG erforderlichen Auskünfte und personenbezogenen Daten zu übermitteln.
(8) Die Behörde hat auf Ersuchen der Gemeinde für das Anbieten gemeinnütziger Hilfstätigkeiten (§ 10 Abs. 2) folgende erforderlichen personenbezogenen Daten eines Hilfeempfängers zu übermitteln:
1. Identifikationsdaten (Name und Geburtsdatum),
2. Adressdaten,
3. Staatsbürgerschaft,
4. Höhe der monatlichen Geld- und Sachleistungen.
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