(1) Die Behörde ist berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe jederzeit von Amts wegen zu überprüfen. Dabei sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, der Personenstand, die Wohnverhältnisse sowie die Fähigkeit, die finanziellen Mittel entsprechend den wirtschaftlichen Prioritäten einzusetzen, zu beachten.
(2) Die leistungsempfangende Person hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistung der Sozialhilfe nachzuweisen und die dazu erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist zu erteilen. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Behörde hat ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, um die Rechtmäßigkeit des Bezugs von Leistungen periodisch zu überprüfen und deren widmungskonformen Verwendung sicherzustellen.
(4) Die in § 24 geregelten Mitwirkungspflichten sowie die in § 27 geregelte Neubemessung und Einstellung von Leistungen gelten auch für Kontrollen.
NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 30 § 30
…§ 30 Kontrolle (1) Die Behörde ist berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe jederzeit von Amts wegen zu überprüfen. Dabei sind…
§ 26 § 26
…Betracht kommen, 2. die Mitwirkungspflicht nach § 23 Abs. 2, die Anzeigepflicht oder Rückerstattungspflicht nach § 29, die Auskunftspflicht nach § 30 Abs. 2 oder die Kostenersatzpflicht nach § 32 nicht erfüllt, nachdem die Hilfe suchende Person auf diese Rechtsfolge nachweislich aufmerksam gemacht wurde. (3…
§ 45 § 45
…oder nicht rechtzeitig nachkommt, 3. der Anzeigepflicht nach § 29 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. der Auskunftspflicht nach § 30 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Der Versuch nach Abs. 1 Z 1 ist strafbar. (3) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind…
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