(1) Die Behörde ist berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe jederzeit von Amts wegen zu überprüfen. Dabei sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, der Personenstand, die Wohnverhältnisse sowie die Fähigkeit, die finanziellen Mittel entsprechend den wirtschaftlichen Prioritäten einzusetzen, zu beachten.
(2) Die leistungsempfangende Person hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistung der Sozialhilfe nachzuweisen und die dazu erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist zu erteilen. § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Behörde hat ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, um die Rechtmäßigkeit des Bezugs von Leistungen periodisch zu überprüfen und deren widmungskonformen Verwendung sicherzustellen.
(4) Die in § 24 geregelten Mitwirkungspflichten sowie die in § 27 geregelte Neubemessung und Einstellung von Leistungen gelten auch für Kontrollen.
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