§ 31 § 31
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Für Leistungen der Sozialhilfe, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, ist Ersatz zu leisten:
1. von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben (§§ 32 und § 37),
2. von Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat (§ 33),
3. von Personen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (§ 34),
4. von Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes hat, der die Sozialhilfeleistung erforderlich gemacht hat (§ 36).
(2) Die in § 24 geregelten Mitwirkungspflichten gelten auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.
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