(1) Die Summe aller monatlichen Geldleistungen gemäß § 14 Abs. 1 an volljährige Bezugsberechtigte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt.
(2) Im Falle einer Überschreitung des Prozentsatzes nach Abs. 1 sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe den Prozentsatz gemäß Abs. 1 ergibt.
(3) Die Geldleistungen an volljährige Personen, die gemäß § 9 Abs. 7 von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und von der dauernden Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft ausgenommen sind, sind bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Abs. 1 zu berücksichtigen, jedoch sind deren Geldleistungen nicht nach Abs. 2 zu kürzen.
(4) Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts an volljährige Personen sind von der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 insoweit ausgenommen, als diese Leistung eine Höhe von 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende unterschreiten würde.
(5) Der nach § 14 Abs. 1a gewährte Bildungszuschlag fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß Abs. 1 ein.
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