(1) Die Summe aller monatlichen Geldleistungen gemäß § 14 Abs. 1 an volljährige Bezugsberechtigte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt.
(2) Im Falle einer Überschreitung des Prozentsatzes nach Abs. 1 sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig prozentuell so zu kürzen, dass ihre Summe den Prozentsatz gemäß Abs. 1 ergibt.
(3) Die Geldleistungen an volljährige Personen, die gemäß § 9 Abs. 7 von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und von der dauernden Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft ausgenommen sind, sind bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Abs. 1 zu berücksichtigen, jedoch sind deren Geldleistungen nicht nach Abs. 2 zu kürzen.
(4) Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts an volljährige Personen sind von der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 insoweit ausgenommen, als diese Leistung eine Höhe von 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende unterschreiten würde.
(5) (entfällt durch LGBl. Nr. 3/2026)
NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 16 § 16Begrenzung von Geldleistungen
…§ 16 Begrenzung von Geldleistungen (1) Die Summe aller monatlichen Geldleistungen gemäß § 14 Abs. 1 an volljährige Bezugsberechtigte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist…
§ 21 § 21
…zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), im Strafregister (§ 9 Abs…
§ 51 § 51
…dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Gesetz in Kraft. (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, außer Kraft. (4) § 50 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/2019 tritt mit Ablauf…
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