(1) Leistungen der Sozialhilfe werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
(2) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können gestellt werden:
1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie volljährig und entscheidungsfähig ist,
2. für die Hilfe suchende Person
a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
b) im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen.
c) (entfällt durch LGBl. Nr. 90/2020)
(3) Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
(4) Anträge können bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
(5) Im Antrag sind Angaben zu
1. Person und Personenstand,
2. der Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort der Eltern,
3. den Wohnverhältnissen,
4. den Einkommensverhältnissen,
5. den Vermögensverhältnissen und
6. dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice
des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Angaben zu Z 2 und Z 6 sind nur für Personen, welche eine Leistung der Sozialhilfe beantragen, zu machen und zu belegen.
(6) Als Nachweis im Sinne des Abs. 5 kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
1. zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbescheinigung, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Strafregisterauszug
2. zu der Staatsangehörigkeit und Geburtsort der Eltern: Geburtsurkunde der Eltern, Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
3. zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Grundbuchsauszug, Nachweis über einen Wohnzuschuss,
4. zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,
5. zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge, Auflistung bestehender Konten,
6. zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung.
(7) Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 5 entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 6 nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), im Strafregister (§ 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985) oder durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
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