(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Gesetz in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, außer Kraft.
(4) § 50 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/2019 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(5) § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 5 und 6 Z 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 22/2020 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 15, § 14 Abs. 3, § 15 sowie § 21 Abs. 6 Z 7 außer Kraft.
(6) § 5 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 6 sowie § 14 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2022 treten am 1. Dezember 2022 in Kraft.
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