(1) Unbeschadet des § 9 müssen Hilfe suchende Personen alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können den Hilfe suchenden Personen befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.
NÖ SAG · NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
§ 10 § 10
…§ 10 Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt (1) Unbeschadet des § 9 müssen Hilfe suchende Personen alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse…
§ 11 § 11
…jeder weiteren Pflichtverletzung um vier Wochen, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung…
§ 17 § 17
…Freibetrag im Ausmaß von 35 % des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren, sofern es sich bei der Erwerbstätigkeit um keine gemeinnützige Hilfstätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 handelt. (2) Der Freibetrag ist für höchstens 12 Monate zu gewähren. (3) Der Freibetrag kann erst nach Ablauf von 5 …
§ 24 § 24
…Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche, 6. Beginn und Ende sowie Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 AlVG), 7. Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit. (2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Behörde die zur Feststellung…
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