LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz§ 11

§ 11§ 11

In Kraft seit 01. Januar 2020
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(1) Wenn arbeitsfähige Personen nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, sind die Leistungen der Sozialhilfe um 50 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Weigerung mindestens jedoch auf die Dauer von vier Wochen. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um zwei Wochen, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.

(2) Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Sozialhilfe sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach § 9 Abs. 7 vorliegen, die Leistungen der Sozialhilfe für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.

(3) Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 nicht nach oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach § 10 Abs. 2 ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist nach Abs. 1 vorzugehen.

(4) Bei schuldhafter Verletzung der Pflichten nach § 16c Abs. 1 IntG sind die Leistungen um 25 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung mindestens jedoch für drei Monate. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um einen Monat, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind.

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