(1) Gemeinden und Gemeindeverbände in Niederösterreich dürfen die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Bestellung von Verkehrsdienstleistungen an die NÖVOG übertragen, sofern diese einer Übertragung zugestimmt hat. Die NÖVOG darf die Zustimmung verweigern, wenn die NÖVOG nicht über die erforderlichen Ressourcen für die Planung und Bestellung der jeweiligen Verkehrsdienstleistungen verfügt oder die Zahlungen gemäß § 5 Abs. 3 nicht als Verlustabdeckung zu qualifizieren sind.
(2) Abs. 1 ist auch auf Unternehmen anzuwenden, die unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich im Eigentum von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen und für diese Tätigkeiten im Personennahverkehr und Personenregionalverkehr beziehungsweise im Personennahverkehr oder Personenregionalverkehr erbringen.
(3) Die Planung und Bestellung der Verkehrsdienstleistungen hat nach Maßgabe der budgetären Mittel, die der jeweils übertragende Rechtsträger der NÖVOG zur Verlustabdeckung zur Verfügung stellt, zu erfolgen. Die NÖVOG hat dabei die ihr übertragenen Aufgaben möglichst durcheigene Beförderungserlöse zu bedecken.
NÖ MobG 2024 · NÖ Mobilitätsgesetz 2024
§ 5 Planung und Bestellung von Verkehrsdienstleistungen für Dritte
…Zustimmung verweigern, wenn die NÖVOG nicht über die erforderlichen Ressourcen für die Planung und Bestellung der jeweiligen Verkehrsdienstleistungen verfügt oder die Zahlungen gemäß § 5 Abs. 3 nicht als Verlustabdeckung zu qualifizieren sind. (2) Abs. 1 ist auch auf Unternehmen anzuwenden, die unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich im Eigentum…
§ 6 Rechnungskreise
…in getrennten Rechnungskreisen abzubilden, wobei zumindest folgende Rechnungskreise einzurichten sind: 1. Eisenbahninfrastruktur, 2. Linien- und Bedarfsverkehre, 3. Schienenverkehre. (2) Bei einer Übertragung gemäß § 5 hat die NÖVOG für jeden Rechtsträger einen eigenen Rechnungskreis einzurichten.…
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