§ 6 § 6
In Kraft seit 17. März 2026
Up-to-date
(1) Die NÖVOG hat die Geschäftsbereiche in getrennten Rechnungskreisen abzubilden, wobei zumindest folgende Rechnungskreise einzurichten sind:
1. Eisenbahninfrastruktur,
2. Linien- und Bedarfsverkehre,
3. Schienenverkehre.
(2) Bei einer Übertragung gemäß § 5 hat die NÖVOG für jeden Rechtsträger einen eigenen Rechnungskreis einzurichten.
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