Vorwort
(1) Die Niederösterreichische Verkehrsorganisationsges.m.b.H. (NÖVOG) steht unmittelbar und mittelbar im Alleineigentum des Landes Niederösterreich. Die NÖVOG übernimmt die zeitgemäße, zweckmäßige und effiziente Organisation des öffentlich zugänglichen Mobilitätsangebotes für die Bevölkerung im Land Niederösterreich.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Bedarfsverkehr: Kraftfahrlinienverkehr gemäß § 1 Abs. 1 KflG, BGBl. I Nr. 203/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 203/2023 sowie gemäß § 1 GelverkG, BGBl. Nr. 112/1996 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2022, der nur bei Bedarf in Verkehr und bzw. oder in Betrieb genommen wird,
2. Bestellung: Vergabe von Verträgen über Verkehrsdienstleistungen gemäß § 13 ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2015,
3. Personennahverkehr: Personennahverkehr gemäß § 2 Abs. 1 ÖPNRV-G, BGBl. I Nr. 204/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2015,
4. Personenregionalverkehr: Personenregionalverkehr gemäß § 2 Abs. 2 ÖPNRV-G, BGBl. I Nr. 204/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2015,
5. Planung: Planung von Verkehrsdienstleistungen gemäß § 11 ÖPNRV-G, BGBl. I Nr. 204/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2015,
6. Schienenverkehre: Verkehrsdienste, die im öffentlichen Schienenpersonenverkehr gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNRV-G, BGBl. I Nr. 204/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2015, erbracht werden,
7. Verkehrsdienstleistungen: Verkehrsdienstleistungen im Personennahverkehr und Personenregionalverkehr, unabhängig davon, ob diese Leistungen im Kraftfahrlinienverkehr, Bedarfsverkehr oder Schienenverkehr erbracht werden,
8. Verlustabdeckung: Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, um die im Allgemeininteresse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdienste sicherzustellen und die Verluste der NÖVOG, also die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben für die Planung und Bestellung von Verkehrsdienstleistungen, abzudecken.
(1) Das Land Niederösterreich betraut und überträgt folgende Aufgaben an die NÖVOG:
1. Planung und Bestellung der Kraftfahrlinien- und Bedarfsverkehre in Niederösterreich, unabhängig davon, ob es sich um Personennahverkehr oder Personenregionalverkehr handelt sowie unabhängig davon, ob diese dem Kraftfahrliniengesetz oder dem Gelegenheitsverkehrsgesetz unterliegen,
2. Planung und Bestellung der Schienenverkehre der Niederösterreich Bahnen GmbH.
(2) Die Planung und Bestellung gemäß Abs. 1 hat nach Maßgabe der budgetären Mittel, die das Land Niederösterreich an die NÖVOG als Verlustabdeckung zur Verfügung stellt, zu erfolgen.
(3) Die Aufgabenübertragung nach Abs. 1 hat zur Folge, dass die NÖVOG erlösverantwortliches Verkehrsunternehmen wird. Die NÖVOG hat dabei ihre Aufgaben möglichst durch eigene Beförderungserlöse zu bedecken.
(1) Die NÖVOG hat die in ihrem Eigentum stehende Eisenbahninfrastruktur nach dem Stand der Technik und den Erfordernissen der jeweiligen Nutzung zu warten und instand zu halten.
(2) Die NÖVOG hat die Eisenbahninfrastruktur gemäß Abs. 1 der Niederösterreich Bahnen GmbH und nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten auch sonstigen interessierten Dritten zu Marktpreisen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die NÖVOG ist ein Verkehrsunternehmen und hat die Bestimmungen in Abschnitt II und III ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2015, zu beachten.
(2) Die Beschaffungsvorgänge und Bestellungen der NÖVOG unterliegen den Regelungen des BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, BGBl. II Nr. 91/2019 (Anpassung durch V) beziehungsweise der PSO-VO (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates, ABl. L 315 vom 03. Dezember 2007, S. 1).
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände in Niederösterreich dürfen die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Bestellung von Verkehrsdienstleistungen an die NÖVOG übertragen, sofern diese einer Übertragung zugestimmt hat. Die NÖVOG darf die Zustimmung verweigern, wenn die NÖVOG nicht über die erforderlichen Ressourcen für die Planung und Bestellung der jeweiligen Verkehrsdienstleistungen verfügt oder die Zahlungen gemäß § 5 Abs. 3 nicht als Verlustabdeckung zu qualifizieren sind.
(2) Abs. 1 ist auch auf Unternehmen anzuwenden, die unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich im Eigentum von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen und für diese Tätigkeiten im Personennahverkehr und Personenregionalverkehr beziehungsweise im Personennahverkehr oder Personenregionalverkehr erbringen.
(3) Die Planung und Bestellung der Verkehrsdienstleistungen hat nach Maßgabe der budgetären Mittel, die der jeweils übertragende Rechtsträger der NÖVOG zur Verlustabdeckung zur Verfügung stellt, zu erfolgen. Die NÖVOG hat dabei die ihr übertragenen Aufgaben möglichst durcheigene Beförderungserlöse zu bedecken.
(1) Die NÖVOG hat die Geschäftsbereiche in getrennten Rechnungskreisen abzubilden, wobei zumindest folgende Rechnungskreise einzurichten sind:
1. Eisenbahninfrastruktur,
2. Linien- und Bedarfsverkehre,
3. Schienenverkehre.
(2) Bei einer Übertragung gemäß § 5 hat die NÖVOG für jeden Rechtsträger einen eigenen Rechnungskreis einzurichten.