(1) Innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde bzw. bei der Wahlkommission schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Gemeindewahlbehörde bzw. bei der Wahlkommission noch vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 einlangen; andernfalls finden sie keine Berücksichtigung.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch nur mangelhaft belegte, sind von der Gemeindewahlbehörde bzw. von der Wahlkommission entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
NÖ LAK-WO · NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
§ 19 § 19
…1) Innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde bzw. bei der Wahlkommission schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in…
§ 23 § 23
…ist, in der Sache selbst. Die Entscheidung hat jeweils binnen vier Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu ergehen. (3) Die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 2 und 22 finden sinngemäß Anwendung.…
§ 18 § 18
…für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 19 zu enthalten. (3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. (4) Vom ersten Tag der Auflegung…
§ 20 § 20
…Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 48 Stunden nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung…
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