§ 20 § 20
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
(1) Der Wahlleiter hat Personen, gegen deren Aufnahme, Streichung oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 48 Stunden nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde (§ 21) vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
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