(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Erziehungshilfen gemäß § 50 private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung durch Bescheid festgestellt wurde.
(2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:
1. Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen;
2. Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung gemäß § 50;
3. ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes und im Einklang mit dem regionalen Bedarf stehendes sozialpädagogisches Konzept;
4. Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;
5. Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten) auch in Bezug auf den Ort des Kontaktes mit Klientinnen und Klienten;
6. Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung;
7. Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Sicherung des Fortbetriebes ist durch eine befugte Steuerberaterin bzw. einen befugten Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder einer sonstigen geeigneten und befugten Person zu bestätigen.
(3) Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Für die Eignungsfeststellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. ausreichendes und qualifiziertes Personal im Sinne des § 17,
2. Vorlage von Konzeptionen, welche die Durchführung einer fachgerechten
Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der vollen Erziehung zulässt,
3. die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche
Ausstattung,
4. die Leistungserbringung muss im Einklang mit den Richtlinien der gemäß § 55
erlassenen Verordnung stehen,
5. eine entsprechende Verwaltungsorganisation zur Erreichung der Ziele der
Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 3 und
6. die beabsichtigte Leistungserbringung muss im Einklang mit den Zielen der
Steuerung gemäß § 22 und dem regionalen Bedarf stehen.
(4) Die Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der Eignungsfeststellung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Bescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.
(5) Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig werden soll.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 51 § 51
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Erziehungshilfen gemäß § 50 private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung durch Bescheid festgestellt wurde. (2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu en…
§ 56 § 56
…Die Bestimmungen der §§ 51 bis 55 gelten in gleicher Weise auch für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die der Kinder- und Jugendhilfeträger selbst betreibt.…
§ 52 § 52
…1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 51 unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. (2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und…
§ 8 § 8
…die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter. (3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 7. (4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich…