(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern, werdende Eltern oder sonst Erziehungsberechtigte, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern eine Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 7.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, erster Satz, und 112 StPO, BGBl. 631/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 9 § 9
…konkreten Fall Familien, Kinder und Jugendliche betreuen und fördern (insbesondere Kindergärten, Schulen, Einrichtungen der außerschulischen Kinderbetreuung und Kinderschutzzentren), zusammenzuarbeiten. Dabei besteht unbeachtlich des § 8 eine gegenseitige Auskunftspflicht insoweit, als dies für die Sicherung des Kindeswohles und zur Besorgung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Bundesgesetzlich festgelegte Verschwiegenheitspflichten bleiben davon unberührt…
§ 82 § 82
…von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen wurde, über ihr bzw. ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen ihre bzw. seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8 verletzt; 6. als Pflegeperson den Organen der Pflegeaufsicht nicht den Kontakt zum Pflegekind ermöglicht oder den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Pflegekindes verwehrt oder die…