§ 56 § 56
In Kraft seit 20. Dezember 2013
Up-to-date
§ 56 § 56 — NÖ KJHG
Die Bestimmungen der §§ 51 bis 55 gelten in gleicher Weise auch für Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die der Kinder- und Jugendhilfeträger selbst betreibt.
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