(1) Erziehungshilfen gemäß §§ 44 Z 5 und 50 Abs. 1 können als Hilfen für junge Erwachsene auch nach Unterbrechung fortgesetzt und geändert werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des vor Erreichen der Volljährigkeit im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.
(2) Hilfen für junge Erwachsene müssen mit diesen selbst vereinbart werden und enden jedenfalls mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
(3) Die Vereinbarung über Hilfen für junge Erwachsene ist über deren Verlangen vorzeitig zu beenden. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann die Hilfe für junge Erwachsene vorzeitig beenden, wenn diese nicht an der Erreichung des vor Erreichen der Volljährigkeit festgelegten Erziehungszieles mitwirken.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 42 § 42
(1) Erziehungshilfen gemäß §§ 44 Z 5 und 50 Abs. 1 können als Hilfen für junge Erwachsene auch nach Unterbrechung fortgesetzt und geändert werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des vor Erreichen der Volljährigkeit im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist. (2) Hilfen für jun…
§ 15 § 15
…Gefährdungsabklärungen; 5. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung; 6. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 42 erhalten haben; 7. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde; 8. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an…
§ 77 § 77
…1) Die Kosten für Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene gemäß § 42 sind von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. (2) Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch rückwirkend…