(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben:
1. Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben;
2. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung erhalten haben;
3. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen und bei Pflegepersonen untergebracht waren;
4. Anzahl der Gefährdungsabklärungen;
5. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung;
6. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 42 erhalten haben;
7. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde;
8. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde;
9. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, § 9 UVG, BGBl. 451/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, § 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA –VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I 144/2013 und § 12 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, erfolgt sind;
10. Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Zahlen gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 8 sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.
(3) Die Daten sind für ein Berichtsjahr zusammenzufassen und im Kinder- und Jugendhilfebericht zu veröffentlichen.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 15 § 15
(1) Zur Feststellung der quantitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind jährlich statistische Daten zu folgenden Informationen zu erheben: 1. Anzahl der Personen, die Soziale Dienste in Anspruch genommen haben; 2. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der…