(1) Die Kosten für Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene gemäß § 42 sind von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind.
(2) Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch rückwirkend für drei Jahre soweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene dazu imstande gewesen sind.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 75 § 75
…der Familienhilfe gemäß § 25 Z 12 in der Höhe von 50 % zu leisten, soweit diese nicht nach den §§ 77 und 78 ersetzt werden. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft aufzuteilen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus…