(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.
(2) Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind, sofern Art und Umfang der Tätigkeit eine Fachausbildung erfordern. Folgende Berufsgruppen sind vorrangig heranzuziehen:
1. Fachkräfte für Sozialarbeit sowie Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Masterstudium aus den Bereichen Soziale Arbeit oder Soziales/Sozialwesen im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000);
2. Sozialpädagoginnen- und Sozialpädagogen;
3. Pädagoginnen und Pädagogen der Primarstufe oder Sekundarstufe I;
4. Elementarpädagoginnen und -pädagogen im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060;
5. Fachkräfte für Bildungs- bzw. Erziehungswissenschaften;
6. Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit den Schwerpunkten „Familienarbeit“ oder „Behindertenarbeit“ und „Behindertenbegleitung“ im Sinne des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230;
7. Psychologinnen und Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, sowie Personen mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Studienfach Psychologie im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021, des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021 oder des Privathochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2021;
8. Klinische oder Gesundheitspsychologinnen und -psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019;
9. Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Psychotherapie(wissenschaften) im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Psychotherapie(wissenschaften) im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten sowie Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Musiktherapie im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Musiktherapie im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000);
10. Ärztinnen und Ärzte sowie diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal;
11. Juristinnen und Juristen;
12. Fachkräfte mit einer Fachprüfung zur Durchführung der rechtlichen Vertretung im Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe.
(3) Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern und diese Kräfte persönlich geeignet sind.
(3a) Die persönliche Eignung umfasst insbesondere:
1. Zuverlässigkeit und Belastbarkeit;
2. verantwortungsbewusster und einfühlsamer Umgang mit Kindern und
Jugendlichen;
3. gute Kenntnisse der deutschen Sprache;
4. Kritikfähigkeit und konstruktiver Umgang mit Konflikten;
5. Fähigkeit der Reflexion des eigenen Handelns;
6. Bereitschaft zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen und Fortbildungen;
7. Wahrung eines professionellen Beratungs- bzw. Betreuungsverhältnisses.
(4) Für leitende Tätigkeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die neben der fachlichen Eignung gemäß Abs. 2 die entsprechende praktische Erfahrung aufweisen.
(5) Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe ist regelmäßige berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung anzubieten, wobei die Ergebnisse der Forschung und die Erfordernisse der Praxis zu berücksichtigen sind. Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann für die Heranziehung zu bestimmten Leistungen verpflichtende Inhalte der Fort- und Weiterbildung bestimmen.
(6) Den mit der Besorgung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Personen ist Gelegenheit zu Gruppen- oder Einzelsupervision über die eigene Tätigkeit zu geben. Supervisorinnen und Supervisoren sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt von Supervisionsgesprächen verpflichtet.
(7) Die Leistungen der Bezirksverwaltungsbehörden unterliegen der Fachaufsicht durch die Landesregierung.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 18 § 18
…1) Der Nachweis der in § 17 Abs. 2 genannten fachlichen Eignung hat durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, Fachhochschulen oder Universitäten sowie staatlicher Prüfungskommissionen zu erfolgen. (2) Von…
§ 17 § 17
…vom 3. Februar 2000); 2. Sozialpädagoginnen- und Sozialpädagogen; 3. Pädagoginnen und Pädagogen der Primarstufe oder Sekundarstufe I; 4. Elementarpädagoginnen und -pädagogen im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060; 5. Fachkräfte für Bildungs- bzw. Erziehungswissenschaften; 6. Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit den Schwerpunkten „Familienarbeit“ oder „Behindertenarbeit…
§ 26 § 26
…entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Für die Eignungsfeststellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. ausreichendes und qualifiziertes Personal im Sinne des § 17, 2. Vorlage einer Konzeption, welche die Durchführung einer fachgerechten Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Sozialen Arbeit zulässt, 3. die für die geplante(n) Leistung…
§ 29 § 29
…15a B-VG oder aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften sowie fachgerechter Betrieb der Einrichtung. Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.…