(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Sozialen Dienste private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wurde.
(2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten:
1. Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen;
2. Darstellung der beabsichtigten Leistungserbringung gemäß § 25;
3. inhaltliches Konzept mit Zieldefinitionen;
4. Angaben über das Einzugsgebiet und Wirkungsfeld der Einrichtung;
5. Beschreibung der Einrichtung (Lage, Baulichkeit, Betriebsformen und -zeiten) auch in Bezug auf den Ort des Kontaktes mit Klientinnen und Klienten;
6. Angaben zur personellen bzw. fachlichen Ausstattung der Einrichtung;
7. Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen und zur Finanzierung der Einrichtung.
(3) Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Für die Eignungsfeststellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. ausreichendes und qualifiziertes Personal im Sinne des § 17,
2. Vorlage einer Konzeption, welche die Durchführung einer fachgerechten Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Sozialen Arbeit zulässt,
3. die für die geplante(n) Leistung(en) notwendige finanzielle und räumliche Ausstattung,
4. eine entsprechende Verwaltungsorganisation zur Erreichung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 3 und
5. die beabsichtigte Leistungserbringung muss im Einklang mit den Zielen der Steuerung gemäß § 22 und dem regionalen Bedarf stehen.
(4) Die Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der Eignungsfeststellung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Bescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.
(5) Im Verfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Einrichtung tätig werden soll.
Rückverweise
NÖ KJHG · NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 26 § 26
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann zur Besorgung der Sozialen Dienste private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen heranziehen, deren Eignung mit Bescheid festgestellt wurde. (2) Der Antrag einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zur Feststellung der Eignung hat zu enthalten: 1. …
§ 29 § 29
…1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 26 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der oder den festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder…
§ 29a § 29a
…Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Sozialen Dienste gemäß § 26 erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte oder Fördervoraussetzungen für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten. (2) Verordnungen…
§ 27 § 27
…1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 26 unverzüglich, spätestens binnen 3 Wochen der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. (2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und…