(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 26 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der oder den festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.
(2) Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. Art der Leistung(en);
2. Umfang der Leistung(en);
3. Leistungsentgelt;
4. Dauer des Leistungsvertrages.
(3) Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:
1. ob und welche Entgelte von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für einzelne ihrer Leistungen verlangt werden müssen;
2. ob in Härtefällen bzw. wenn der Erfolg durch das Entgelt gefährdet wäre, das Entgelt ermäßigt werden oder entfallen kann.
(4) Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.
(5) Zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 können auch Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, durch den Kinder- und Jugendhilfeträger zur Erbringung der Leistungen gemäß § 25 herangezogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. behördliche Bewilligung oder Eignungsfeststellung nach anderen landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften;
2. Heranziehung durch andere Bundesländer oder den Bund aufgrund einer Fördervereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften sowie fachgerechter Betrieb der Einrichtung.
Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.
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