Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen nach der INSPIRE-Richtlinie durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:
1.die Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 13 Abs. 1 Z 3);
2.die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 16 Abs. 1);
3.die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 18 Abs. 1 und 2);
4.die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (§ 22 Abs. 1);
5.die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (§§ 24 und 25).
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