(1) § 21 gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch nachfolgende Organe oder Einrichtungen, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können:
1. Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union;
2. öffentliche Geodatenstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie;
3. Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.
(2) Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Umweltrechts der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte erhoben werden.
(3) Organen und Einrichtungen der Europäischen Union ist die Nutzung entsprechend der Geodatensätze-Verordnung zu gewähren. Im Übrigen kann die Nutzung an Bedingungen gebunden werden und setzt bei Stellen gemäß Abs. 1 Z 3 Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.
§ 23 NÖ IG 2025 · NÖ IG 2025 · NÖ Informationsgesetz 2025
§ 23 § 23
…die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt. (2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach § 22 Abs. 1 können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten ( §§ 21 oder 22…
§ 26 § 26
…Abs. 1 und 2 ); 4. die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union ( § 22 Abs. 1 ); 5. die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium ( §§ 24 und 25…
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