§ 24 § 24
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 4 haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen für die Zwecke des § 14 Abs. 2 GeoDIG in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
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